Lamellenreinigung W & E GbR, Frankfurt am Main
Stand 04/1996
§ 1
Allgemeines
(1)
Die nachfolgenden Lieferbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende
Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde
ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
(2)
Angebote, Zeichnungen, Entwürfe u.ä. bleiben unser Eigentum,
auch wenn wir den Zuschlag nicht erhalten. Sie dürfen ohne unsere
Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich
gemacht werden.
§ 2
Lieferbedingungen
(1)
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischer Fragen und die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des
Auftrag-gebers voraus.
(2)
Gerät der Lieferant aus Gründen, die er zu verant-worten hat,
in Verzug, so kann der Auftraggeber dem Lieferanten eine angemessene
Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag
zurücktreten.
(3)
Beruht die Lieferverzögerung auf Umständen, die der Lieferant
nicht zu vertreten hat, so verlängert sich die Lieferfrist um max.
6 Wochen. Danach kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
(4)
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, ist der Lieferant berechtigt Ersatz des ihm
entstandenen Schadens und der Mehraufwendung zu verlangen.
§ 3
Montage und Reinigung
(1)
Der Auftraggeber hat für den erforderlichen Strom sowie Wasser zu
sorgen. Bei Montagen von mehr als 4 Stunden sind sanitäre Anlagen
und Toiletten zur Ver-fügung zu stellen. Die Raumtemperatur hat
mindestens 12°C. zu betragen.
(2)
Bei Reinigungsaufträgen gibt der Kunde eine Dienstleistung in
Auftrag. Es ist möglich, daß je nach Verschmutzungsgrad,
Alter und UV-Bestrahlung kein 100%iger Reinigungserfolg garantiert
werden kann. Bearbeitungen, die einen besseren Reinigungserfolg
erhoffen lassen, jedoch das zu reinigende Gut in irgendeiner Weise
gefährden können, werden aus-schließlich auf Wunsch des
Auftraggebers vorgenommen. In diesem Fall ist jegliche Haftung unsererseits aus-geschlossen.
§ 4
Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Fracht- und Verpackungskosten sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis enthalten.
(2)
Die Preise sind, soweit nicht anders vereinbart, Netto-Preise und auf
der Basis des jeweils geltenden Lohntarifs kalkuliert. Treten nach der
Angebotsabgabe tarifliche Lohnerhöhungen ein, so darf der
Lohnpreisanteil um den Prozentsatz der Lohnerhöhung angepaßt
werden.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.
(4) Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.
(5) Folgende Umstände berechtigen zur Nachberechnung, sofern sie bei der Abgabe des Angebotes nicht erkennbar und aus sonstigen Gründen nicht vorhersehbar waren oder vom Auftraggeber verschwiegen wurden:
a) Hohlräume in Decken und Wänden, die die Anfertigung spezieller Teile zur Montage notwendig machen;
b)
Wandversteifungen, Stahlträger, Armierungen u.ä., wodurch der
Einsatz spezieller Werkzeuge oder gar eine Änderung der
vorgesehenen Montage notwendig wird;
c) Nachträge und Sonderwünsche;
d)
Verzögerungen der Arbeiten über eine vereinbarte Zeit oder
aber einen angemessenen Zeitraum hinaus, aus Gründen, die nicht
von uns zu vertreten sind.
Sämtliche
Mehrkosten die sich aus o.g. Gründen ergeben, inkl.
Neubestellungen bei Maßänderungen, trägt der
Auftraggeber.
§ 5
Eigentumsvorbehalt
(1)
Alle von uns gelieferten Teile und Waren bleiben bis zur
vollständigen Erfüllung (aller aus der
Geschäfts-verbindung bestehenden Ansprüche) unser Eigentum.
(2)
Der Auftraggeber darf die unter unserem Eigentums-vorbehalt stehenden
Waren ebenfalls nur unter Eigentums-vorbehalt
weiterveräußern.
(3) Verpfändung oder Sicherungsübereignung unseres Eigentums ist nicht zulässig.
§ 6
Gewährleistung
(1)
Unter Ausschluß aller sonstigen Ansprüche, ins-besondere
solche auf Schadenersatz, Wandlung oder Minderung sind wir nach unserer
Wahl nur zur Ersatz-lieferung oder zur kostenlosen Instandsetzung bzw.
wiederholten Leistung verpflichtet. Nach unserer Wahl können wir
Ersatzlieferung, Ersatzleistung oder Instand-setzung durch
Rückvergütung bereits erfolgter Zahlungen oder durch Verzicht
auf nicht bezahlte Rechnungen ersetzen.
(2)
Die Gewährleistung bzw. Garantie für nicht von uns
hergestellte Produkte richtet sich nach der vom Hersteller angegebenen
Garantie. Diese muß im Einzelfall erfragt werden.
(3) Für Reparaturen übernehmen wir eine Garantie von 6 Monaten.
(4) Mängel sind uns innerhalb von 10 Werktagen schriftlich anzuzeigen.
(5)
Handelsübliche oder technisch unvermeidliche Ab-weichungen in
Qualität, Farben, Maßen, Gewicht oder Ausrüstung
dürfen nicht beanstandet werden.
(6)
Für ausgeführte Arbeiten bzw. ein- oder angebaute Anlagen
oder Teile in/an Gebäuden, die Dritten zugänglich sind,
übernimmt der Auftraggeber die Haftung, ohne daß eine
Zwischenabnahme fällig wird.
§ 7
Datenschutz
Der
Auftraggeber ist damit einverstanden, daß seine aus dem
Geschäftsverkehr mit uns betreffenden Daten mittels
Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden.
§ 8
Erfüllungsort und Gerichtstand
Der Erfüllungsort und Gerichtstand ist Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland.
|